Betrifft: Eingliederungshilfe und Rehaleistungen
Ab 01.01.2020 sind alle Leistungen im Teil 2 des SGB IX geregelt, und zwar im Einzelnen die
- Medizinische Rehabilitation
- Teilhabe am Arbeitsleben
- Teilhabe an Bildung
- Soziale Teilhabe
Der Bedarf wird sowohl bei der Eigliederungshilfe als auch bei den Rehaleistungen mit dem Instrument der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) erhoben (118 SGB IX und 142 SGB XII).
Der Gesetzgeber hat sich zum Ziel gesetzt, im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention eine
- zeitgemäße Gestaltung
- bessere Nutzerorientierung
- bessere Zugänglichkeit und
- größere Effizienz
der Eingliederungshilfe zu erreichen. Die Wünsche und Anliegen der Betroffenen sollen künftig eine größere Rolle spielen.